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Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich zum Jahreswechsel 2015/2016


Sehr geehrte Damen und Herren,


dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2015/2016 informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Unterhaltszahlungen an Ehegatten

2.

Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

3.

Kapitalertragsteuer: Zeitpunkt des Zuflusses

4.

Kapitalertragsteuer: Anwendung der Verwaltungsauffassung

5.

Kindergeld: Steuer-Identifikationsnummer wird Pflicht

6.

Kapitalertragsteuer: Freistellungsauftrag

7.

Erbschaftsteuer: Identifikationsnummer

8.

Kindergeld

9.

Kinderzuschlag

10.

Kinderfreibetrag

11.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

12.

Grundfreibetrag

13.

Veranlagungsgrenzen

14.

Lohnsteuerfreibeträge gelten 2 Jahre

15.

Faktorverfahren: 2 Jahre gültig

16.

Kurzfristige Beschäftigung: Höhere Verdienstgrenze

17.

Neue Werte für Sachbezüge im kommenden Jahr



1. Unterhaltszahlungen an Ehegatten

Wer Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten steuerlich geltend machen will, braucht dazu in Zukunft dessen Identifikationsnummer.

Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgezogen werden, und zwar im Rahmen des sog. Realsplittings. Der Unterhaltsleistende kann seine Zahlungen als Sonderausgaben geltend machen, der Empfänger versteuert die Zahlungen als sonstige Einkünfte.

Das ändert sich ab 1.1.2016

Als neue tatbestandliche Voraussetzung wird die Angabe der erteilten Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Einkommensteuer-Erklärung des Unterhaltsleistenden verlangt. Wird diese Identifikationsnummer vom Unterhaltsempfänger nicht herausgegeben, kann der Zahlende diese beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen.

Die Änderung sichert eine Versteuerung der Zahlungen beim Empfänger als sonstige Einkünfte - das sog. Korrespondenzprinzip - ab. Eine entsprechende Regelung gibt es bereits für den Abzug von Unterstützungszahlungen als außergewöhnliche Belastungen.

2. Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

Wird das betriebliche Fahrzeug privat genutzt, muss die Privatnutzung versteuert werden. Mit einer Gesetzesänderung wird die Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen klargestellt.

Für die Fahrtenbuch-Methode müssen die Gesamtkosten des Fahrzeugs ermittelt werden. Was im Einzelnen dazu gehört, sorgt immer wieder für Streit mit dem Finanzamt. Vor allem bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen gibt es noch Unklarheiten.

Das ändert sich ab 1.1.2016

Eine Gesetzesänderung stellt klar: Erfolgt die Ermittlung des Entnahmewerts nach der Fahrtenbuchmethode, sind die Gesamtkosten hinsichtlich der Abschreibung für Abnutzung insoweit zu mindern, als das Batteriesystem die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten erhöht hat.

Bei angemieteten Batterien gehört der Mietaufwand nicht zu den Gesamtkosten; eine zusätzliche Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage entfällt dann aber.

3. Kapitalertragsteuer: Zeitpunkt des Zuflusses

Von Gewinnanteilen (Dividenden) und anderen Kapitalerträgen wird Kapitalertragsteuer einbehalten. Diese entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Wann aber gilt ein Ertrag als zugeflossen?

Das Einkommensteuergesetz regelt, dass Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zufließen, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung.

Das ändert sich ab 1.1.2016

Durch eine Änderung im Aktiengesetz wird künftig der Anspruch auf Dividendenzahlung frühestens am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung folgenden Geschäftstag fällig werden. Dementsprechend wird auch das Einkommensteuergesetz geändert, um zu vermeiden, dass ein Zufluss der Dividendenzahlung vor Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs angenommen wird. Es müsste sonst die Kapitalertragsteuer bereits vor dem Zufluss der Dividende erhoben werden. In solchen Fällen wird dann der Tag der Fälligkeit als Zeitpunkt des steuerlich relevanten Zuflusses bestimmt.

Die Ergänzung des § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG öffnet also die Regelung für Fälle, in denen durch Gesetz oder durch nach dem Gesetz zulässige Satzungsbestimmung abweichend von dem Leitbild der sofortigen Fälligkeit eine spätere Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung von Kapitalerträgen bestimmt wird.

4. Kapitalertragsteuer: Anwendung der Verwaltungsauffassung

Kreditinstitute müssen beim Abzug von Kapitalertragsteuer die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anwenden.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass eine Bank bei einem Widerspruch eines Kunden, der sich auf den Wortlaut und Zweck des Einkommensteuergesetzes stützt, vom Steuerabzug Abstand nehmen muss, auch wenn ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums den Steuerabzug anordnet.

Das ändert sich ab 1.1.2016

Dieser vorteilhaften Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bezüglich des Abzugs von Kapitalertragsteuer wird nun die Grundlage entzogen. Dazu wird in das Gesetz eingefügt, dass ein Steuerabzug "unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung" zu erfolgen hat.

Damit wird die bisherige Meinung der Finanzverwaltung zu Gesetz, wonach Kreditinstitute beim Steuerabzug die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anzuwenden haben.

5. Kindergeld: Steuer-Identifikationsnummer wird Pflicht

Die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) wird zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Die Kindergeldberechtigten und die Kinder werden ab dem 1.1.2016 von der Familienkasse durch die an sie vergebene IdNr zu identifizieren sein. 

D. h., ohne Vorliegen der IdNrn sind die gesetzlichen Voraussetzungen zum Kindergeldbezug nicht mehr erfüllt. Erhält die Familienkasse die IdNrn nicht, ist sie gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 1.1.2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.

Wer also ab dem Jahr 2016 Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse seine IdNr und die IdNr des Kindes angeben. Die Familienkassen werden es grundsätzlich nicht beanstanden, wenn die Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Wenn Sie also ohnehin Belege oder Nachweise einreichen müssen oder aus anderen Gründen bereits in Kontakt mit Ihrer Familienkasse stehen, teilen Sie die ab 2016 erforderlichen IdNrn bei dieser Gelegenheit am besten gleich mit. Eine telefonische Übermittlung der IdNr. Ist nicht möglich!

Übrigens: Ihre IdNr und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern. Ihre Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet.

6. Kapitalertragsteuer: Freistellungsauftrag

Ein Freistellungsauftrag ist nur noch bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubigern zugelassen.

Durch eine vorhergehende Änderung im Rahmen des Amtshilfe-Richtlinie-Umsetzungsgesetz sollte eigentlich keine Erweiterung von § 44 EStG auf Steuerausländer erfolgen.

7. Erbschaftsteuer: Identifikationsnummer

Jede Erbschaft muss dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Diese Anzeige muss in Zukunft auch die Identifikationsnummer enthalten.

Das ändert sich

Die Anzeigepflicht bei einem Erwerb von Todes wegen wird um die Angabe der Identifikationsnummer der an einem Erwerb beteiligten natürlichen Personen erweitert. Dies soll die eindeutigere Zuordnung der Anzeigen ermöglichen.

Eine entsprechende Verpflichtung für Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen bzw. Gerichte, Behörden, Beamte und Notare wird mit einer späteren Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung nachgeholt.

8. Kindergeld

Eltern können sich über ein bisschen mehr Kindergeld freuen.

Das ändert sich ab 1.1.2015 bzw. 1.1.2016

Das Kindergeld, das monatlich ausgezahlt wird, erhöht sich in 2 Stufen, und zwar einmal rückwirkend zum 1.1.2015 und dann noch einmal ab 1.1.2016.

In 2015 beträgt das Kindergeld

188 EUR für das 1. und 2. Kind

194 EUR für das 3. Kind

219 EUR ab dem 4. Kind

In 2016 beträgt das Kindergeld

190 EUR für das 1. und 2. Kind

196 EUR für das 3. Kind

221 EUR ab dem 4. Kind

9. Kinderzuschlag

Auch beim Kinderzuschlag für bedürftige Familien gibt es mehr.

Das ändert sich ab 1.7.2016

Wie das Kindergeld wird der zusätzliche Kinderzuschlag für bedürftige Familien ebenfalls erhöht. Er beträgt in Zukunft 160 EUR.

Diese Änderung wird jedoch erstmals ab 1.7.2016 gelten.

10. Kinderfreibetrag

Wenn es mehr Kindergeld gibt, muss sich auch der Kinderfreibetrag entsprechend erhöhen.

Das ändert sich ab 1.1.2015 bzw. 1.1.2016

Für den Kinderfreibetrag wurde eine Erhöhung beschlossen. In 2015 beträgt er 2.256 EUR,

in 2016 2.304 EUR.

Neben dem Kinderfreibetrag wird ein zusätzlicher Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mit 1.320 EUR je Kind gewährt. Dieser bleibt in der Höhe unverändert.

11. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Beim Kindergeld und dem Kinderfreibetrag sind die Erhöhungen überschaubar. Bei den Alleinerziehenden war der Gesetzgeber dagegen sehr viel großzügiger.

Das ändert sich ab 1.1.2015

Der bisherige Freibetrag wird um 600 EUR auf 1.908 EUR erhöht. Diesen Freibetrag bekommt jeder Alleinerziehende mit einem Kind.

Neu ist, dass es für jedes weitere Kind einen zusätzlichen Freibetrag von 240 EUR gibt. Das ist der sog. Erhöhungsbetrag.

Der Grundentlastungsbetrag (1.908 EUR) wird automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt, so wie bisher auch. Den neuen Erhöhungsbetrag können sich Alleinerziehende bei ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen lassen, sodass er sich bereits beim Lohnsteuerabzugsverfahren während des Jahres auswirkt.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende setzt jetzt auch voraus, dass die Identifikationsnummer des Kindes angegeben wird. Damit wird eine mehrfache Gewährung des Entlastungsbetrags, insbesondere bei nur zeitanteiliger monatlicher Berücksichtigung, ausgeschlossen.

12. Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag, der jedem Steuerpflichtigen zusteht, wird in 2 Stufen erhöht.

Das ändert sich ab 1.1.2015 bzw. 1.1.2016

Rückwirkend zum 1.1.2015 beträgt der Grundfreibetrag 8.472 EUR (vorher 8.354 EUR).

Die zweite Erhöhung wird ab 1.1.2016 wirksam; der Grundfreibetrag liegt dann bei 8.652 EUR.

13. Veranlagungsgrenzen

Eine Steuererklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn der Arbeitslohn eine bestimmte Grenze übersteigt. Im Zuge der vielen Erhöhungen wurden auch diese Beträge angepasst.

Das ändert sich ab 1.1.2015 bzw. 1.1.2016

Die Grenzwerte für eine Pflichtveranlagung werden in 2 Stufen angehoben. Ab 2015 ist ein Arbeitslohn von 10.800 EUR bzw. 20.500 EUR maßgebend. Ab 2016 liegt die Grenze bei 11.000 EUR bzw. 20.900 EUR.

14. Lohnsteuerfreibeträge gelten 2 Jahre

Ein Lohnsteuerfreibetrag kann z. B. für hohe Werbungskosten beantragt werden. Der Antrag musste bisher jährlich wiederholt beantragt werden. Ab 2016 können die Lohnsteuerfreibeträge mit 2-jähriger Gültigkeit beantragt werden.

Die bereits seit längerem im Einkommensteuergesetz geregelte Möglichkeit, dass ein im Lohnsteuerfreibetrag für 2 Kalenderjahre gelten soll, war bisher nicht umgesetzt worden. Das Bundesfinanzministerium musste noch den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der 2-jährigen Gültigkeit bestimmen. Das ist nun erfolgt.

Das ändert sich

Als Starttermin wurde der 1.10.2015 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Lohnsteuerfreibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Eingetragene Freibeträge gelten also mit Wirkung ab dem 1.1.2016 und bis Ende 2017.

Der Arbeitnehmer kann jederzeit bei seinem Finanzamt einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Das Finanzamt erhöht bzw. verringert die Freibeträge in der ELStAM-Datenbank entsprechend.

15. Faktorverfahren: 2 Jahre gültig

Mit dem Faktorverfahren kann die Lohnsteuer bei Ehegatten und Lebenspartnern zutreffender ermittelt werden. Der Faktor kann jetzt für 2 Jahre gültig sein.

Das Faktorverfahren wurde im Jahr 2010 eingeführt, um den Lohnsteuerabzug bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern zutreffender zu ermöglichen, als dies durch die jeweiligen Steuerklassen allein möglich ist. Der errechnete Faktor ist bisher 1 Jahr gültig.

Das ändert sich

Die Gültigkeit des Faktors wird – analog zu den Lohnsteuerfreibeträgen – ebenfalls auf 2 Jahre verlängert.

Darüber hinaus wird es die Möglichkeit geben, den Faktor bei geänderten Verhältnissen der Ehegatten bzw. Lebenspartner anpassen zu lassen, egal ob zugunsten oder zuungunsten. Ob der Steuerpflichtige diese Änderungsmöglichkeit in Anspruch nimmt, ist aber seine Entscheidung.

Nur wenn sich die Voraussetzungen für einen Freibetrag ändern, besteht eine Anzeigepflicht und die Ehegatten bzw. Lebenspartner müssen sich auch in Bezug auf die Höhe des Faktors erklären.

16. Kurzfristige Beschäftigung: Höhere Verdienstgrenze

Die Verdienstgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung wird erhöht.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer pauschal erheben. Voraussetzung hierfür war bisher u. a., dass der Arbeitslohn durchschnittlich 62 EUR je Arbeitstag nicht übersteigt.

Das ändert sich ab 1.1.2015

Durch die Einführung des Mindestlohns musste der Gesetzgeber hier handeln. Die Verdienstgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird auf 68 EUR erhöht; das ergibt sich aus dem Mindestlohn von 8,50 EUR x 8 Arbeitsstunden.

Diese Anpassung gilt bereits rückwirkend ab 1.1.2015.

17. Neue Werte für Sachbezüge im kommenden Jahr

Nur für die freie Verpflegung sollen sich ab dem 1.1.2016 die maßgeblichen Werte für Sachbezüge erhöhen. Hierfür wird der Sachbezugswert voraussichtlich 236 EUR betragen.

Sachbezugswert für Verpflegung

Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2016 voraussichtlich bei 236 EUR liegen. Damit werden für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2016 voraussichtlich

für ein Frühstück 1,67 EUR

für ein Mittag- oder Abendessen 3,10 EUR

anzusetzen sein.

Unterkunft und Miete als Sachbezug

Der Wert für Unterkunft oder Mieten soll bei 223 EUR bleiben.

Neue Sachbezugswerte sind ab 1.1.2016 anzusetzen

Die neuen Sachbezugswerte 2016 können bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2016 angewendet werden.

Sachbezüge sind 2016 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.



Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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